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<title>profi 2000 &gt; Gesetze &gt; Rheinland-Pfalz &gt; GemO</title>
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<table border="0" cellpadding="3" cellspacing="0" width="545">
<tr>
<td width="100%"><p align="center"><a name="top"></a><b><br>
Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz</b><br>
<br>
in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.
April 1998 (GVBl. S. 108)<br>
<br>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><hr width="100%" size="1" color="#0623A3">
<p><a href="gemo.htm">zurück zur Inhaltsübersicht zur Gemeindeordnung (GemO)</a><br>
<a href="gemo3.htm">zurück zum 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden
und Ortsgemeinden</a><br>
<a href="gemo5.htm">weiter zum 5. Kapitel: Gemeindewirtschaft</a></p>
<hr width="100%" size="1" color="#0623A3">
</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><a name="kap4"></a><b><br>
4. Kapitel Ortsbezirke</b></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><a name="par074"></a><b><br>
§ 74 Bildung von Ortsbezirken</b><p>(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern,
können Gemeinden ihr Gebiet nach den Bestimmungen dieses Kapitels in Ortsbezirke
einteilen. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt
werden. Dabei kann das gesamte Gemeindegebiet in Ortsbezirke eingeteilt werden. Die
Änderung oder Aufhebung der Bestimmungen über die Bildung von Ortsbezirken ist nur zum
Ende einer Wahlzeit des Gemeinderats zulässig.</p>
<p>(2) Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher.</p>
<p>(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß in Ortsbezirken mit nicht mehr als 300
Einwohnern von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen wird, sofern nicht eine Vereinbarung
nach § 11 Abs. 6 entgegensieht.</p>
<p>(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ortsbezirke in verbandsfreien
Gemeinden und Ortsgemeinden bestehen bis zu einer anderweitigen Regelung durch die
Hauptsatzung fort. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtungen zur Bildung von Ortsbezirken unwirksam.</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><a name="par075"></a><br>
<b>§ 75 Ortsbeirat<br>
</b><a HREF="gemo6.htm#anmerk2">Anmerkung 2</a><p>(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des
Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und
Mitgestaltung zu unterstützen.</p>
<p>(2) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der
Beschlußfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den
Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß des Gemeinderats übertragen werden.</p>
<p>(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die
Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen.</p>
<p>(4) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den am Wahltag seit mindestens drei
Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde nach den für die Wahl des
Gemeinderats geltenden Bestimmungen gewählt. In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 3 des
Kommunalwahlgesetzes erfolgt die Wahl des Ortsbeirats für die Dauer der restlichen
Wahlzeit des Gemeinderats. Im übrigen erfolgt die Wahl des Ortsbeirats gleichzeitig mit
der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats.</p>
<p>(5) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. In neugebildeten Ortsbezirken
nimmt bis zur Wahl des Ortsvorstehers der Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden
wahr.</p>
<p>(6) Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des
Ortsbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis
des Vorsitzenden. Die Rechte und Pflichten nach § 42 stehen neben dem Ortsvorsteher auch
dem Bürgermeister zu.</p>
<p>(7) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie
wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme
teilnehmen.</p>
<p>(8) Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die
Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann
abweichende' Bestimmungen treffen. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs.
1. Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des
Gemeinderats entsprechend.</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><a name="par076"></a><b><br>
§ 76 Ortsvorsteher</b><p>(1) Der Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens
drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der
für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. Der
Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte nach den für die Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter
geltenden Bestimmungen einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher
und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die §§ 52, 53, 53a und 54
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 53 Abs. 2 der
Ortsvorsteher vom Ortsbeirat. gewählt wird.</p>
<p>(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der
Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen
dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll ihm mit dessen Zustimmung in
Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis
zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und
Personenkenntnis erstellen kann.</p>
<p>(3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der
Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden,
teilnehmen.</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><a name="par077"></a><b><br>
§ 77 Verwaltungsstelle in Ortsbezirken</b><p>(1) Gemeinden mit mehr als 100 000
Einwohnern können für einen oder mehrere Ortsbezirke mit zusammen mindestens 15 000
Einwohnern bei Bedarf durch die Hauptsatzung eine Außenstelle der Gemeindeverwaltung
(Verwaltungsstelle) einrichten. Der Bürgermeister kann der Verwaltungsstelle nach
Anhörung des Gemeinderats und der zuständigen Ortsbeiräte solche Aufgaben der
Gemeindeverwaltung übertragen, die sich, ohne die Einheit und die Wirtschaftlichkeit der
Verwaltung zu beeinträchtigen, für eine Übertragung eignen.</p>
<p>(2) Die Verwaltungsstelle wird von einem hauptamtlichen Beamten der Gemeindeverwaltung
geleitet. Vor der Bestellung und der Abberufung des Beamten ist der Ortsbeirat zu hören.</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><hr width="100%" size="1" color="#0623A3">
<p><a href="gemo4.htm#top">Seitenbeginn</a><br>
<a href="gemo.htm">zurück zur Inhaltsübersicht zur Gemeindeordnung (GemO)</a><br>
<a href="gemo3.htm">zurück zum 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden
und Ortsgemeinden</a><br>
<a href="gemo5.htm">weiter zum 5. Kapitel: Gemeindewirtschaft</a></p>
<hr width="100%" size="1" color="#0623A3">
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